AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die folgenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenvoranschläge und Angebote sind – soweit im Angebot nichts anderes vermerkt – für die Dauer von 6 Kalenderwochen verbindlich. Dies gilt nicht für Änderungen bei Maßen und sonstigen Spezifikationen. Das Eigentums- und Urheberrecht an seinen Kostenvoranschlägen, Angeboten und Zeichnungen behält sich der Lieferant vor.

3. Auftragserteilung

Alle Aufträge werden ausschließlich bei Annahme der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Maßgebend für die Auftragsabwicklung ist nur der Inhalt des Werklieferungsvertrages. Eventuelle Änderungen nach Erhalt der Auftragsbestätigung sind spätestens nach 3 Werktagen zu melden, ansonsten gilt diese als anerkannt. Das vom Auftraggeber unterzeichnete Angebot ist für diesen bindend.

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn nach Festlegung der endgültigen Spezifikation der Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen den Auftrag schriftlich bestätigt. Soweit auftraggebereigene Bedingungen von denen des Lieferanten abweichen, gelten die des Auftraggebers als abgedungen. Das Festsetzen von Konventionalstrafen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Maßgebend für die Auftragsabwicklung und Fertigung ist nur der Inhalt der Spezifikation (Werklieferungsvertrag). Arbeiten, die nicht in der Spezifikation vereinbart sind, können nur gegen besondere Berechnung ausgeführt werden.

Wir behalten uns vor, entstandene Kosten für fehlerhafte Spezifikationen, die vom Auftraggeber schuldhaft verursacht wurden, in Rechnung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber eine Überprüfung der Spezifikation, so gehen Fehler und Abweichungen von der an sich gewünschten Ausführung ausnahmslos zu seinen Lasten, d.h. nachträglich erforderliche Änderungen werden dem Auftraggeber je nach Fertigungsstand berechnet.

4. Änderungen der Spezifikation

Nach Freigabe der Spezifikation gehen Änderungen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Jegliche Änderungen der Spezifikation werden neu kalkuliert. Änderungen bedingen gegebenenfalls einen neuen Liefertermin, wobei der Lieferant sich um schnellstmögliche Lieferung bemüht.

5. Preise

Vertraglich vereinbarte Preise für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen oder aus Verträgen mit einem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt von mehr als 4 Monaten erhöhen sich entsprechend der marktorientierten Preiserhöhung gegenüber anderen Kunden. Dies gilt auch, wenn die Lieferung oder Leistung wegen Hindernissen im Bereich des Auftraggebers erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

Weitere Preisänderungen erfolgen für:
- Änderung der Spezifikation gegenüber dem Angebot, die nicht vom Auftragsnehmer zu vertreten ist
- Sonderarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers oder dessen Beauftragten, die nicht im Angebot bzw. Werklieferungsvertrag erfasst sind.

6.Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Der Vergütungsanspruch wird um Zug um Zug mit der Erbringung der Leistung fällig.
- Im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Vergütungsanspruch mit der Erstellung der Rechnung fällig.
- Steht einer Abnahme die Rüge nicht vertragsgemäßer Leistung entgegen, leistet der Auftraggeber Abschlagszahlungen auf die mangelfrei erbrachten Leistungen mit Fälligkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung.
- Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit netto zu leisten.
- Gerät der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er vorbehaltlich des Beweises eines geringeren Zinsschadens – Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten.
- Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche offenstehende Forderungen sofort fällig.
- Nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Kalendertagen sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alte bisher erbrachte Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

7. Leistungsstörungen

Im Falle arbeitskampfbedingter Leistungsstörungen, unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten oder in Fällen höherer Gewalt entfällt die Bindung an die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Ist das daraus erwachsene Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Eine Haftung aus diesen Gründen entfällt; das gilt nicht im Falle grob fahrlässigen oder schuldhaften Übernahme- oder Versorgungsverschuldens.

Beseht Anlass zu der Befürchtung, dass der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage einem wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht nachkommen wird, ist der Auftragnehmer von der Pflicht zur Vorleistung befreit.

Falsche Angaben bei Vertragsabschluss über die Zahlungsfähigkeit ebenso wie die Verletzung der Rechte aus Ziffer 12 berechtigen den Auftragnehmer zum Rücktritt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer gemäß § 455 BGB zum Rücktritt berechtigt. In den hier aufgeführten Fällen bedarf es einer keiner Fristsetzung nach § 326 BGB.

8. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erfolgt stets auf die Gefahr des Empfängers. Gerüst, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

9. Abnahme

Mit der Fertigstellung kann der Auftraggeber das Werk im Sinne des § 294 BGB abnehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder -lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. ein Teil davon in Benutzung bekommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen als erfolgt. Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt dies nur, soweit der Auftraggeber mit der Anzeige ausdrücklich auf die Folgen mangelnder, fristgemäßer Erklärung hingewiesen wurde.

10. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit an Ort und Stelle zum behaupteten Mangel zu geben. Bezüglich begründeter Mängelrügen sind die Rechte des Auftraggebers auf die Nachbesserung beschränkt. Lediglich bei schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht haften wir auf Schadensersatz. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen die Gewährleistung. Für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die von Dritten, insbesondere aber von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, kann der Auftragnehmer keine – unter Abtretung seiner eigenen Gewährleistungsansprüche – Haftung übernehmen.

11. Schadenersatz

Bei grobem Verschulden des Auftragsnehmers bzw. dessen Angestellter haftet dieser in voller Schadenshöhe. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und im Falle des groben Verschuldens einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens. Jede weitere Haftungspflicht ist ausgenommen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag bzw. seiner Kündigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die infolge des Vertrages und des Rücktritts, insbesondere der Rücknahme der gelieferten Waren, entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern der Rücktrittsgrund in seine Sphäre fällt. Unabhängig vom Rücktrittsgrund ist der Auftraggeber im Rücktrittsfall verpflichtet, zur vorläufigen Sicherung etwaiger Rückabwicklungsansprüche 35% des Auftragsvolumens zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers dem Auftraggeber noch nicht zugegangen ist.

12. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Im nicht-kaufmännischen Verkehr bleiben alle gelieferten Waren, Ansprüche und Nebenforderungen (Wechsel- und Finanzierungskosten, Verzugsschäden etc.) aus dem Kauf- oder Werklieferungsvertrag bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr bleiben alle gelieferten Waren und sämtliche dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden vertraglichen Forderungen und Nebenforderungen Eigentum des Auftragnehmers. Bei Erlöschen des Vorbehaltseigentums durch eigentumszerstörende Verarbeitung der Vorbehaltware wird dem Auftragnehmer die Stellung des § 950 Abs. 1 BGB eingeräumt. Bei Erlöschen des Vorbehalteigentums durch Weiterveräußerung der Sache oder andere Rechtsgeschäfte tritt an seine Stelle die daraus dem Auftraggeber erwachsene Forderung in voller Höhe gegen seinen Kunden. Sicherungsumfang und -zweck entsprechen dem des Vorbehalteigentums. Soweit die abgetretenen Forderungen die gesicherten Gesamtforderungen um 20% übersteigen, sind sie auf Verlangen des Auftraggebers hinsichtlich des überschießenden Teiles freizugeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechte zu wahren. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbereich weiter zu veräußern und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Ermächtigung ist ausgeschlossen für den Fall, dass zwischen dem Auftraggeber und seinem Abnehmer ist Abtretungsverbot vereinbart werden soll. Zu einer Kontokorrentabrede mit seinem Abnehmer ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Geht er vertragswidrig dennoch ein Kontokorrentverhältnis ein, erstreckt sich die Vorausabtretung zu Gunsten des Auftragnehmers auf die Saldo-Forderung zum Schluss jeder Rechnungsperiode. Die Ermächtigung kann widerrufen werden für den Fall, dass der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt.

13. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus vollkaufmännischen und aus grenzüberschreitenden Verträgen ist Torgelow.

14. Schlussbestimmungen

Sollten aus irgendwelchen Gründen eine der vorgenannten Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Der Auftraggeber erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten – soweit für die Auftragserteilung erforderlich – im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.

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